Satzung

A G   W u r m t a l   e. V.

Arbeitsgemeinschaft  zur  Erhaltung  bedrohter  Pflanzen  und  Tiere  im  Wurmtal

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Die Arbeitsgemeinschaft Wurmtal wurde im September 1982 in Herzogenrath von Teil-nehmern an einem Naturschutzkreis der Volkshochschule gegründet.

1.2 Sie bezeichnet sich als Arbeitsgemeinschaft zur Erhaltung bedrohter Pflanzen und Tiere im Wurmtal, kurz „AG Wurmtal“. Sie hat ihren Sitz in Herzogenrath und ist im Vereinsregi- ster Aachen eingetragen. Sie ist politisch wie weltanschaulich neutral.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgabe der AG Wurmtal sind die Rettung und Erhaltung bedrohter Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume im Wurmtal und daran angrenzender Bereiche in Verantwortung für die Allgemeinheit. Unter den angrenzenden Bereichen sind insbesondere die Gebiete der in die Wurm einmündenden Nebenbäche sowie das Gebiet des Amstelbachtales zu nennen. Ferner erfasst sind kulturhistorische und geologische Besonderheiten in diesen Gebieten.

Die AG Wurmtal verwirklicht ihre Ziele im wesentlichen durch Arbeitseinsätze, Projektvorbe-reitungen sowie Projektbearbeitung naturschützenswerter Belange, durch Gebietsbesitz, Exkursionen, Vorträge, Schulungen, Informationen und Ausstellungen. Darüber hinaus ist die naturschützerische Begleitung von öffentlichen wie privaten Planungen zu nennen.

Ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der AG Wurmtal ist die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die Belange des Naturschutzes sowie an den heimatlichen Naturraum. Hierzu dienen u. a. besondere Exkursions- und Informationsangebote sowie weitere kind- und jugendgerechte Veranstaltungen.

Die AG Wurmtal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die AG Wurmtal ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Die AG Wurmtal hat persönliche und korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder sind Handelsgesellschaften und Vereine.

Die Mitgliedschaft steht jedem offen, der sich der Arbeitsgemeinschaft, deren gestellter Auf-gabe und deren Verwirklichung verbunden fühlt. Voraussetzung ist ein Antrag auf Mitglied-schaft sowie die Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft ist eine Jahresmitgliedschaft, der Beitrag ein Jah-resbeitrag.

3.2 Die Mitgliedschaft endet:

bei persönlichen Mitgliedern

  • durch den Tod,
  • durch Austritt oder
  • durch Ausschluß,

bei korporativen Mitgliedern

  • durch deren Auflösung,
  • durch Austritt oder
  • durch Ausschluß.

Ein Austritt wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres erklärt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Beiträge. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereines.

Ein Mitglied, das das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigt oder grob gegen die Be-stimmungen der Satzung verstößt, kann nach vorheriger Anhörung mit 2/3 Mehrheit der Mit-gliederversammlung (siehe § 4.1) ausgeschlossen werden.

 

4. Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft Wurmtal sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Arbeitsgemeinschaftsversammlung und
  • der Vorstand.

 

4.1 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der AG Wurmtal ist die Mitgliederversammlung. Sie findet alle zwei Jahre

(in den geraden Jahren) statt - vorzugsweise im ersten Quartal. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich oder per bestätigter e-Mail vier Wochen vor dem Termin unter Nennung der Tagesordnung, Anträgen etc.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:

  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des ausscheidenden Vorstandes nach Entgegennahme der Jahres-berichte,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • die Behandlung von Anträgen und die Fassung von Beschlüssen zu Anträgen,
  • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand sowie von min-destens 25 % der Mitglieder nach schriftlichem Verlangen einberufen werden. Es gilt eine vierwöchige Einladungsfrist unter Nennung des Grundes für die außerordentliche Mit-gliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines, wofür jeweils eine Dreiviertelmehr-heit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Beschlüsse über den Ausschluß von Mitglie-dern bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder (siehe  § 3.2).

Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das die wesentlichen Inhalte der Versammlung sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Protokolle sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

4.2 Die Arbeitsgemeinschaftsversammlung

Die Arbeitsgemeinschaftsversammlung findet in der Regel jeden Monat statt. Sie dient u. a. der Besprechung anstehender Arbeitseinsätze, der Projektvorbereitung, dem Austausch über den Bearbeitungsstand laufender Vorhaben, der Information und der Beschlussfassung über allgemeine Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Versammlung ist in jeder Anwesenheitsstärke beschlussfähig.

 

4.3 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wie-derwahl ist möglich.

Es besteht die Möglichkeit, weitere Mitglieder mit besonderen Fachkenntnissen in den Vor-stand zu entsenden oder als Beauftragte zu benennen. Auf Vorstandssitzungen sind jedoch nur die aufgezählten fünf Personen stimmberechtigt.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertre-ter. Dem Vorstand obliegt die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und die Leitung des Vereines sowie dessen Geschäfte. Er ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Gremien vorbehalten sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder dieser beiden ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Arbeitsgemeinschaft be-fugt.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die satzungsgemäßen Leistungen in Anspruch zu nehmen. In der Mitgliederversammlung und der Arbeitsgemeinschaftsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes persönliche Mitglied hat das Recht, in die Ämter des Vereines gewählt zu werden. Für die Wahl in ein Amt nach § 26 BGB ist die Volljährigkeit Voraussetzung. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vorstand, die Arbeitsgemeinschaftsversammlung und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Im Gegenzug sind die Mitglieder verpflichtet, den Jahresbeitrag ordnungsgemäß zu entrich-ten, die Arbeit des Vereines zu unterstützen sowie diese Satzung zu beachten.

Kein Mitglied hat Anspruch an das Vermögen des Vereines oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

Die Mitarbeit in den Gremien des Vereines ist ehrenamtlich.

 

6. Mittel des Vereines

6.1 Der Verein verfügt für seine satzungsgemäßen Zwecke über

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Zuwendungen, Spenden, Schenkungen sowie über
  • Vermögen und seine Erträge.

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitra-ges wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind innerhalb des ersten Quartals eines Jahres gebührenfrei zu entrichten. Der Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr des Beitrittes und des Austrittes ist jeweils in voller Höhe zu entrichten.

Mitgliedsbeiträge und sonstige eingenommene Geldmittel werden verzinslich auf einem Sparbuch/Konto gesammelt. In Bezug auf Ausgaben unterliegt der Schatzmeister den Be-

schlüssen der Mitgliederversammlung bzw. der Arbeitsgemeinschaftsversammlung und be-achtet die Kriterien der sparsamen Haushaltsführung. Zum Abschluss eines Kalenderjahres legt der Schatzmeister eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung vor bzw. eine Jahresabschluß-Rechnung vor.

 

6.2 Kassenprüfung

Die Kasse sowie der Jahresabschluß der AG Wurmtal sind von zwei Kassenprüfern zu prü-fen. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Jahresabschluß und die Prü-fung erfolgen spätestens im ersten Quartal des Folgejahres.

 

6.3 Verwendung der Mittel

Die Mittel der AG Wurmtal dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eigenwirtschaftliche oder sonstige Gewerbstätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mitglieder der AG Wurmtal erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AG Wurmtal. Keine Person oder Organisation darf durch unverhältnismäßig hohe oder dem Zweck des Verbandes fremde Vergütungen begünstigt werden.

In Quittungen für Beiträge und Barspenden wird die Gemeinnützigkeit bescheinigt, sofern die Vorraussetzungen dazu gegeben sind.

 

7. Satzung

Jedes Mitglied erkennt die gültige Satzung der AG Wurmtal an. Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der AG Wurmtal am 5. März 2007 beschlossen. Sie wird beim Amtsgericht Aachen hinterlegt und tritt am Tag nach der Bestätigung durch das Amtsgericht in Kraft.

 

8. Auflösung

Die AG Wurmtal löst sich bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes oder auf Beschluß der Mitglieder auf. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Auflösung der AG Wurmtal fällt vorhandenes Vermögen zu gleichen Teilen an die Kreisverbände von NABU und BUND mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich zu Naturschutzzwecken zu verwenden.

 

Herzogenrath, den 5. März 2007

 

 

 

 


In vorliegender Satzung wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form bei Personen, Amtsbezeichnungen etc. gewählt. Frauen sind selbstverständlich in gleicher Wei-se angesprochen wie Männer.